Bundesfinanzhof billigt Abzugsverbot auch bei Günstigerprüfung
Werbungskosten und Kapitaleinkünfte
Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 können Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Kapitaleinkünften (z. B. Depotgebühren) nicht mehr geltend gemacht werden. Das Werbungskostenabzugsverbot war Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten, insbesondere in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz gar nicht zum Tragen kommt.
Günstigerprüfung
Kennzeichnend für den entschiedenen Streitfall war, dass der tarifliche Einkommensteuersatz des Klägers niedriger war als der Abgeltungsteuersatz. In solchen Fällen führt die Finanzverwaltung auf Antrag des Kapitalanlegers eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Hierbei werden die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet. Die Einkünfte werden damit nicht zum Abgeltungsteuersatz, sondern in Höhe der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers besteuert.
Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 28.01.2015, VIII R 13/13) entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch im Rahmen der Anwendung der „Günstigerprüfung“ nicht zulässig ist. Die Ermittlung der Kapitaleinkünfte sei nach Ansicht des BFH auch bei der Günstigerprüfung nach den allgemeinen Regelungen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes - EStG) vorzunehmen. Und damit würde auch im Falle der Günstigerprüfung „die einschränkende Regelung zum Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten“ Anwendung finden, so das Gericht. Der Senat äußerte auch keine Bedenken, dass das generelle Werbungskostenabzugsverbot verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält.
Stand: 28. April 2015
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