Steuerentstehung
Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz- UStG). Das heißt, dass die Umsatzsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum (VZ) an das Finanzamt abzuführen ist, in dem die Rechnung verschickt und die Forderung verbucht wurde. Anders ist es hingegen bei einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Hat der Unternehmer mit dem Finanzamt diese Besteuerungsart vereinbart (Antrag erforderlich), muss er die Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum abführen, in dem er die Zahlung erhalten hat.
Anzahlungsrechnungen
Eine weitere für den Unternehmer vorteilhafte Ausnahmeregelung gilt für Anzahlungsrechnungen. Bei diesen Rechnungen wird regelmäßig das Entgelt oder ein Teil des Entgelts bereits vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist. In solchen Fällen sieht obige Vorschrift vor, dass die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Beispiel: Unternehmer A stellt im Oktober eine Vorauszahlungsrechnung, der Kunde zahlt im November. Die Umsatzsteuer muss nicht schon im VZ Oktober, sondern erst im VZ November abgeführt werden.
Liquiditätsvorteil
Die Sonderregelung für Anzahlungsrechnungen sollte vom Unternehmer beachtet werden. Denn sie bringt diesem stets einen Liquiditätsvorteil. Will der Unternehmer diesen Liquiditätsvorteil auch für normale Rechnungen, sollte er beim Finanzamt einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen.
Stand: 26. September 2017
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater in Wiesbaden und stehen für Vertrauen, Kompetenz und Qualität. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder zu unseren Leistungen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!