Winterdienst
Zu Beginn der kalten Jahreszeit müssen sich Haus- und Grundbesitzer regelmäßig um die Erledigung der Räumpflichten auf ihrem Teil des öffentlichen Gehsteigs kümmern. Vielfach wird die Räumung der Gehsteige einem Hausmeister- oder Winterdienstunternehmen übertragen. Die Kosten hierfür können nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 23.08.2012, 13 K 13287/10) als haushaltsnahe Dienstleistungen in dem gesetzlichen Umfang steuermindernd geltend gemacht werden (siehe hierzu Tipp Seite 3).
Anhängiges BFH-Verfahren
Die Finanzverwaltung ist hier allerdings anderer Meinung und hat gegen das steuerzahlerfreundliche FG-Urteil die Revision eingelegt (Az. VI R 55/12). Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es in diesen Fällen an der nötigen Nähe zum Haushalt. Denn der Haushalt würde an der Grundstücksgrenze enden. Demgegenüber steht die Meinung, dass die Schneeräumpflicht der öffentlichen Straßen und Gehsteige in untrennbarem rechtlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zum Haushalt gehörendem Grundstück steht.
Fazit
Es empfiehlt sich in allen Fällen, die Steuerermäßigung für die Kosten des Winterdienstes zu beantragen und bei Ablehnung durch die Finanzverwaltung Einspruch einzulegen. Sollen die Winterdienstkosten ganz oder teilweise noch 2013 geltend gemacht werden, müssen diese bis 31.12. an den Dienstleister überwiesen werden.
Stand: 12. Oktober 2013
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater in Wiesbaden und stehen für Vertrauen, Kompetenz und Qualität. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder zu unseren Leistungen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!