Aufzeichnungspflichten
Für geringfügig Beschäftigte bestehen seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden. Ergeben sich aus der Stundendokumentation regelmäßige Überstunden, darf der Mindestlohn von 8,50 € trotzdem nicht unterschritten werden. Das heißt, es ist unbedingt darauf zu achten, dass die geleisteten Überstunden auf die Stundenlöhne heruntergerechnet werden und der Mindestlohn dabei nicht unterschritten wird. Ergibt sich aus der Stundendokumentation, dass ein 450-Euro-Jobber mehr verdienen müsste, dann drohen Nachzahlungen, wenn der Zoll die Arbeitszeit-Dokumentation mit den Überstunden an die Minijob-Zentrale meldet.
Beispiel
Ein Familienmitglied (z. B. die Ehefrau) arbeitet als Minijobber mit einem auf dem Papier vereinbarten Stundenlohn von 8,50 €. Ergeben sich nun aus der Arbeitszeitdokumentation regelmäßig mehr als 53 Stunden, ist die 450 €-Grenze überschritten. Es drohen Nachzahlungen an die Sozialversicherung, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Lohnnachzahlung erfolgt oder nicht.
Stand: 28. April 2015
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