Anzahlungsrechnungen
Bei Rechnungsstellungen über Anzahlungen oder Abschlägen gelten grundsätzlich dieselben Pflichtbestandteile wie für normale Rechnungen. Zusätzlich muss aus der Rechnung hervorgehen, dass Voraus- oder Anzahlungen abgerechnet werden. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben.
Umsatzsteuerausweis bei der Endabrechnung
Erfolgt über die Gesamtleistung die Endabrechnung, sind alle bereits in Rechnung gestellten und vereinnahmten Teil-entgelte sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer abzuziehen. Die Finanzverwaltung lässt hierzu im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE Ziff. 14.8) verschiedene Verfahren zu. So können die einzelnen Anzahlungsbeträge mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer einzeln oder im Gesamtbetrag abgesetzt werden. Zulässig ist auch der Abzug des Gesamt(brutto)betrages der Abschlagszahlungen. Auf die verbleibende Restzahlung ist der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen. Ebenso die in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer. Schließlich kann auf die Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden Steuerbetrages verzichtet werden.
Beispiel
Endabrechnung über Handwerkerleistungen. Vereinbartes Entgelt 10.000 € zzgl. 1.900 € Umsatzsteuer. Erstellung von 2 Abschlagsrechnungen über je 2.500 € zzgl. 475 € Umsatzsteuer. In der Endabrechnung können die Abschlagsbeträge einzeln oder in einer Summe von 5.000 € zzgl. (2x475) = 950 € USt. ausgewiesen werden. Es können aber auch die Brutto-Abschlagszahlungen (= 5.950 €) vom Brutto-Gesamtpreis abgezogen werden. Von dem verbleibenden Restbetrag kann die Umsatzsteuer ausgewiesen werden oder nicht (Die Abschlagszahlung darf dabei nur einmal vorgenommen werden).
Stand: 15. April 2014
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