Seitenbereiche

Überlassen
Sie Ihr Glück
nicht dem Zufall. Marco Glück

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung, Steuerberater Wiesbaden

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
Frankfurter Straße 14 | 65189 Wiesbaden
Deutschland
| 0611 4477663-3

Inhalt

Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer im Ausland

Unternehmer, die der deutschen Umsatzsteuerpflicht unterliegen und vorsteuerabzugsberechtigt sind, können ihre im EU-Ausland und auch bestimmten Drittstaaten gezahlte Umsatzsteuern zurückholen.

Illustration

Rechtsgrundlage

Unternehmer, die der deutschen Umsatzsteuerpflicht unterliegen und vorsteuerabzugsberechtigt sind, können ihre im EU-Ausland und auch bestimmten Drittstaaten gezahlte Umsatzsteuern zurückholen. Für gezahlte Umsatzsteuern im EU-Ausland ist Rechtsgrundlage hierfür die EU-Richtlinie 2008/9/EG. Bezüglich der gezahlten Umsatzsteuern in Drittstaaten bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und bestimmten Staaten Gegenseitigkeitsvereinbarungen. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis dieser Drittstaaten gemäß § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG. In der aktuellen Liste befinden sich u. a. die Vereinigten Staaten, die Schweiz, Japan und Neuseeland.

Vergütungsverfahren

Anträge auf Vorsteuervergütung aus dem EU-Ausland sind über das elektronische Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu stellen. Dabei muss für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag gestellt werden. Jedem Antrag sind Rechnungskopien (eingescannt in elektronischer Form) beizufügen, soweit die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 bzw. bei Kraftstoffen mindestens € 250,00 beträgt. Das Bundeszentralamt leitet die Anträge an die Mitgliedstaaten weiter. Für eine Rückerstattung aus Drittstaaten muss die Antragstellung in der dortigen Amtssprache direkt im jeweiligen Drittland bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Frist

Anträge auf Vorsteuerrückvergütung an EU-Länder müssen bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der jeweiligen Rechnung folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Für Vergütungsverfahren mit Drittländern gelten für jedes Drittland eigene Fristen, die der Antragsteller beachten muss. Hilfreiche Hinweise sind auf der Homepage des BZSt abrufbar.

Stand: 27. Juni 2017

Bild: Gina Sanders - Fotolia.com

Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater in Wiesbaden und stehen für Vertrauen, Kompetenz und Qualität. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder zu unseren Leistungen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.