Innergemeinschaftliche Lieferung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn neben den materiellen auch bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt werden. Als formelle Voraussetzung wird u.a. eine Rechnung verlangt, auf der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und auch des Abnehmers vermerkt sind.
Der Fall
Besonders Letzteres bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. In dem vom Europäischen Gerichtshof jüngst entschiedenen Fall ging es um eine Lieferung von Maschinen nach Finnland, die ein amerikanisches Unternehmen von einem deutschen Unternehmer kaufte. Der US-Geschäftspartner hatte keine UST-Identifikationsnummer. Demzufolge konnte der deutsche Verkäufer eine solche auch nicht auf die Rechnung schreiben. Alternativ gab der deutsche Unternehmer aber die UST-ID-Nummer des finnischen Endabnehmers auf der Rechnung an den US-Geschäftspartner an. Die Finanzverwaltung versagte dennoch die Steuerfreiheit.
EuGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jedoch, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch dann vorliegen kann, wenn der Abnehmer keine USt-ID-Nummer hat und im Übrigen die materiellen Voraussetzungen gegeben sind. Dem EuGH genügte, dass die Maschinen von Deutschland nach Finnland geliefert worden sind, der Abnehmer Unternehmer ist (wenn auch in den USA ansässig) und der Erwerb der Maschinen in Finnland der Umsatzsteuer unterlag (EuGH-Urteil vom 27.9.2012, C-587/10).
Stand: 12. Januar 2013
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