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Deutschland
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Inhalt

Jahressteuergesetz 2020

Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor

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Geplante Maßnahmen

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden u. a. Anpassungen an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorgenommen. Zu den zahlreichen geplanten Steueränderungen zählen u. a.:

Vermietungen an nahe Angehörige

Die Grenze für die Mindestmiete, welche von nahen Angehörigen mindestens zu verlangen ist, um die vollen Kosten für das Vermietungsobjekt absetzen zu können, wird von 66 % auf 50 % herabgesetzt (§ 21 Abs. 2 EStG-E). Beträgt die Miete mehr als 50 %, aber weniger als 66 %, wird (wieder) das Erfordernis einer Totalüberschussprognose eingeführt. Kann ein Totalüberschuss voraussichtlich erwirtschaftet werden, ist der volle Werbungskostenabzug auch bei einem Mietbetrag von 50,01 % der ortsüblichen Miete möglich.

Investitionsabzugsbeträge

Der Entwurf sieht eine Überarbeitung der Regelungen über die Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe vor (§ 7g Einkommensteuergesetz-EStG). Während bisher Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags die „ausschließlich oder fast ausschließlich“ betriebliche Nutzung des betreffenden Anschaffungsgegenstandes ist, soll künftig eine betriebliche Nutzung „zu mehr als 50 %“ ausreichen. Die Höhe des Investitionsabzugsbetrags wird von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgestockt.

Weitere geplante Änderungen

Darüber hinaus ist die Einführung eines Datenaustausches zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern geplant. Das bestehende Lohnsteuerabzugsverfahren mittels Papierbescheinigungen soll dadurch vollständig entfallen (§§ 39ff EStG-E). Im Bereich der Umsatzsteuer erfolgt die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets im Rahmen des JStG 2020. Die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) wird auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer erweitert.

Stand: 27. August 2020

Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

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