Der Fall
Ein Apotheker ermittelte den privaten Nutzungsanteil seines gemischt genutzten PKWs mittels eines elektronischen Fahrtenbuches. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass dieses Programm diverse Möglichkeiten zugelassen hatte, die Daten des Fahrtenbuches im Nachhinein zu bearbeiten, ohne dass diese Änderungen registriert und ausgewiesen werden. Dem Prüfer genügte dies, das elektronische Fahrtenbuch als ungültig zu verwerfen und den privaten Nutzungsanteil nach der sogenannten 1 %-Methode zu ermitteln. Dass es sich bei der Fahrtenbuch-Software nach Herstellerangaben um die „finanzamtstaugliche Version“ handelte, war unerheblich.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg folgte der Finanzamtsauffassung. Der Senat kam zu dem Schluss, dass der Apotheker ein „Fahrtenbuchprogramm erworben hatte, das auch ohne Datenbankdirektzugriff Änderungen an bestehenden Eintragungen zulässt, ohne diese im Fahrtenbuchprogramm selbst offen zu legen“. Unerheblich war die Frage, ob der Apotheker tatsächlich manipuliert hat bzw. die notwendigen EDV-Kenntnisse dafür besaß (Urteil vom 14.10.2014, 11 K 736/11 rkr.).
Stand: 28. August 2015
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