Außensteuergesetz
Das Außensteuergesetz (AStG) regelt Steuergestaltungen mit Niedrigsteuerländern. Es enthält u.a. diverse Vorschriften zur Gewinnabgrenzung und Gewinnverteilung, die die Verlagerung von steuerbaren Einkünften in niedrigbesteuerte Gebiete weitestgehend verhindern sollen.
Fremdvergleichsgrundsatz
Ein wesentlicher Grundsatz zur Gewinnabgrenzung bzw. zur Verhinderung von Gewinnverlagerungen ist der Fremdvergleichsgrundsatz, der besagt, dass grenzüberschreitende Geschäfte zwischen nahestehenden Personen (darunter fallen insbesondere Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte oder zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften) wie unter fremden Dritten abzurechnen sind. Dieser Grundsatz wird künftig für alle Investitionsalternativen verbindlich eingeführt, also insbesondere auch für Personengesellschaften, Mitunternehmerschaften und Betriebsstätten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AStG-E).
Geschäftsbeziehung
Wesentlich erweitert wird auch der Begriff der Geschäftsbeziehung. Unter einer solchen wird nicht mehr nur eine „schuldrechtliche Beziehung“ (alte Definition) verstanden, sondern jeder den Einkünften zugrunde liegende „wirtschaftliche Vorgang“ (§ 1 Abs. 4 AStG-E). Damit werden Geschäftsverhältnisse zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte (zwischen diesen sind und waren bislang keine schuldrechtlichen Beziehungen möglich) in den Anwendungskreis des AStG klar einbezogen.
Stand: 12. August 2012
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