Erneute Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird seit 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhoben. Bereits 2010 stand der Solidaritätszuschlag auf dem Prüfstand. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte eine Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des im Veranlagungszeitraum 2007 erhobenen Solidaritätszuschlags durch das FG Niedersachsen als unzulässig zurückgewiesen. Die Begründung war denkbar einfach: Das vorlegende Finanzgericht hätte sich mit der Rechtsprechung zum Solidaritätszuschlag nicht hinreichend auseinandergesetzt (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2010, 2 BvL 3/10). Der BFH hatte in den Urteilen vom 21.7.2011, II R 50/09 und II R 52/10 entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war.
Neue rechtliche Erwägungen
Am 21.8.2013 hatte das FG Niedersachsen in dem Klageverfahren 7 K 143/08 entschieden, das Verfahren erneut dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, und dabei an einem Arbeitnehmerfall neue rechtliche Aspekte vorgetragen: Beide Arbeitnehmer leben in Deutschland, sind beim selben Arbeitgeber tätig und erzielen gleich hohe Einkünfte. Der eine Arbeitnehmer arbeitet in Deutschland und der andere nur wenige Meter über die Grenze in einer Zweigstelle in Liechtenstein. Durch die Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Einkommensteuer mindert sich die Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer, was wiederum zu einer niedrigeren Festsetzung des Solidaritätszuschlags führt. Dies ist sachlich aus Sicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen. Die neuen Argumente ergänzen dabei die bisherigen Bedenken, nämlich dass es sich bei dem Solidaritätszuschlag um eine Ergänzungsabgabe handelt, welche nach den Vorstellungen des Verfassungsgebers nur zur Deckung von Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden darf bzw. lediglich in „Ausnahmelagen” bzw. in „besonderen Notfällen”. Nicht aber in Zeiten allgemeiner Steuertarifsenkungen.
Fazit
Gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags sollte unter Bezug auf das neue BVerfG-Verfahren gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden.
Stand: 12. September 2013
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