Der Fall
Ein Arbeitnehmer, der in Deutschland wohnhaft war, jedoch in Frankreich arbeitete, erhielt von seinem französischen Arbeitgeber eine Abfindung. Das deutsche Finanzamt unterwarf die Zahlung der deutschen Einkommensteuer. Abfindungszahlungen stellen kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit dar und würden auch nicht für eine konkrete Tätigkeit gezahlt. Daher fallen diese Einkünfte unter die sonstigen Einkünfte. Bei diesen hat nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen der Wohnsitzstaat - also Deutschland - das Besteuerungsrecht.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies in dem konkreten Fall mit Frankreich anders. Die Abfindung sei in Frankreich steuerpflichtig. Der BFH beruft sich bei der Entscheidung auf den besonderen Wortlaut des Art. 13 des DBA-Frankreich. Danach bestimmt sich das Besteuerungsrecht nach dem Ort der persönlichen Tätigkeit, „aus der die Einkünfte herrühren“. Außerdem stellt die Vorschrift ausdrücklich auf die zahlende Person ab, so der BFH (Urt. v. 24.07.2013, I R 8/13).
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Bei einer Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Frankreich nimmt Deutschland die aus Frankreich stammenden Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aus (Freistellungsmethode vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) DBA). Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i.S. von Art. 13 DBA gelten Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen und alle sonstigen Bezüge im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Frankreich.
Stand: 30. Oktober 2014
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