Steuerermäßigung
Steuerpflichtige erhalten für Aufwendungen für Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen. Die Steuerermäßigung kann in Anspruch genommen werden für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere für Schneeräumkosten (vgl. oben Seite 2), nicht aber im Rahmen einer Neubaumaßnahme wie z.B. dem Einbau einer Dachgaube (Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 11.12.2012, 4 K 4361/08). Aufwendungen für die Gartengestaltung können hingegen auch dann geltend gemacht werden, wenn der Garten neu angelegt wird (BFH, Urteil v. 13.07.2011, VI R 61/10). Die Steuerermäßigung beschränkt sich auf die reinen Arbeitsleistungen. Ausgenommen sind Materialkosten. Der Ermäßigungshöchstbetrag beträgt 1.200 €. Die Steuer ermäßigt sich um den Abzugsbetrag, höchstens um 1.200 €.
Banküberweisung bis 31.12.
Wurden 2013 Handwerkerleistungen im Privathaushalt in Anspruch genommen, kann für diese eine Steuerermäßigung erreicht werden, wenn die Rechnungen noch bis zum 31.12.2013 bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass der Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerksbetriebes bis Jahresende überwiesen wird. Maßgeblich ist der Abgang der Zahlung beim Leistungsempfänger.
Keine Barzahlung
Für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen kommt eine Barzahlung ausnahmslos nicht in Betracht, wie der Bundesfinanzhof im Falle der Schornsteinfegerrechnung entschieden hat (BFH. Beschluss vom 30.07.2013, VI B 31/13). Unerheblich ist, ob der Handwerker trotz vorhandenem Firmenkonto auf eine Barzahlung besteht. Dem Steuerpflichtigen bleibt der Steuerabzug auch in solchen Fällen versagt. Liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Steuerermäßigung vor, sollten daher Barzahlungen unter allen Umständen abgelehnt werden.
Stand: 12. Oktober 2013
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