Wenn der Betriebsprüfer unangemeldet klingelt
Lohnsteuer-Außenprüfung bisher
Das Instrument der Lohnsteuer-Außenprüfung steht der Finanzverwaltung schon länger zur Verfügung. Bisherige Lohnsteuer-Außenprüfungen bedurften allerdings der vorherigen Ankündigung. Dadurch konnten steuerunehrliche Unternehmen regelmäßig Vorkehrungen treffen, um gegenüber den Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen, wie aus der Gesetzesbegründung für die neue Lohnsteuer-Nachschau hervorgeht.
Neue spontane Lohnsteuer-Nachschau
Die mit dem neuen § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführte Lohnsteuer-Nachschau kann unangemeldet „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ stattfinden. Die Betriebsprüfer sind ermächtigt, „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“ zu betreten (§ 42g Abs. 2 EStG). Damit ist diversen Betrieben künftig die Möglichkeit genommen, sich auf eine Lohnsteuer-Außenprüfung „entsprechend vorzubereiten“.
Anwendung
Die neue Vorschrift ist erstmals auf laufenden Lohn anwendbar, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Im Focus der Lohnsteuerprüfer stehen auch sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2012 zugeflossen sind.
Stand: 12. Oktober 2013
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