Zumutbare Eigenbelastung
Steuerpflichtige können Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nur insoweit steuerlich geltend machen, wenn diese eine bestimmte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die Eigenbelastung errechnet sich unter Berücksichtigung der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte sowie der Anzahl an Kindern, für die Anspruch auf Kindergeld besteht.
Der Fall
Im Urteilsfall sind einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung entstanden. Diese lagen insgesamt unter der zumutbaren Eigenbelastung und konnten deshalb nicht steuerlich geltend gemacht werden. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum subjektiven Nettoprinzip für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung erhob der Steuerpflichtige Klage.
Das Urteil
Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält die gegenwärtige Regelung für nicht verfassungswidrig (Urt. v. 6.9.2012, 4 K 1970/10). Das Urteil ist rechtskräftig; Revision wurde nicht zugelassen.
Fazit
Bisher geführte Einsprüche unter Bezug auf dieses Urteil bleiben erfolglos. An den Voraussetzungen zur Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen ändert sich nichts.
Stand: 12. Oktober 2012
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