Betriebliche Gesundheitsförderung:
Ein Arbeitgeber bot seinen Beschäftigten verbilligte Firmenfitnessverträge an. Interessierte Arbeitnehmer konnten so in einem bestimmten Fitnessstudio zu Vorzugskonditionen trainieren. Leider wurde übersehen, dass es sich dabei um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelte.
Das Urteil:
Das Finanzgericht (FG) Bremen bestätigte daher prompt die Ansicht der Finanzverwaltung und hat entschieden, dass diese Maßnahme nicht ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liege, da das Angebot des Fitnessstudios nicht darauf ausgerichtet war, berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden (Urt. v. 23.3.11, 1 K 150/09). Damit lag ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz des Firmenrabattpreises und dem üblichen Beitragspreis abzüglich diverser üblicher Preisnachlässe des konkreten Anbieters vor.
Hinweis:
Gemäß § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € im Kalenderjahr für jeden Arbeitnehmer steuerfrei zur Verfügung stellen.
Stand: 12. Oktober 2011
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