Das Gesetz:
Der Bundestag hat am 17. März 2011 das „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“, im Fachjargon auch Schwarzgeldbekämpfungsgesetz genannt, verabschiedet. Mit diesem Gesetz hielt der Gesetzgeber an dem Instrument der Selbstanzeige fest, verschärfte jedoch die Voraussetzungen für ihre strafbefreiende Wirkung erheblich.
Vollständigkeitsgrundsatz:
Eine Selbstanzeige erreicht künftig nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn „gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben“ nachgeholt werden (neuer § 371 Abs. 1 AO). Damit wurde insbesondere das taktische Vorgehen der „scheibchenweisen Aufdeckung“ mittels Teilselbstanzeigen eliminiert. Zur Falle kann das neue Vollständigkeitskriterium vor allem für Erben werden. Erklären diese die Kapitaleinkünfte nach, nicht aber auch die Erbschaft/Schenkung, kann hinsichtlich der „vergessenen“ Erbschaft-/Schenkungsteuer eine unvollständige Selbstanzeige vorliegen, die keine strafbefreiende Wirkung entfaltet.
Vertrauensschutz:
Unvollständige Teilselbstanzeigen, die bereits abgegeben worden sind, bleiben wirksam. Dies hat der Gesetzgeber durch einen allgemeinen Vertrauensschutz für Altfälle bestimmt.
Ankündigung einer Betriebsprüfung:
Eine weitere Neuerung ist, dass eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung bereits dann nicht mehr möglich ist, wenn dem betreffenden Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung für eine bevorstehende Betriebsprüfung zugegangen ist. Diesbezüglich wurde der Ausschlusstatbestand des „Erscheinens eines Amtsträgers“ vorverlegt. Die Vorbereitungszeit von der Ankündigung einer Betriebsprüfung bis zum Prüfungs beginn bzw. bis zum „Erscheinen eines Amtsträgers“ kann künftig nicht mehr für eine Selbstanzeige genutzt werden.
Hohes Steuerhinterziehungsvolumen:
Übersteigen die verkürzten Steuern je Tat, d. h. je Veranlagungszeitraum (pro Jahr) 50.000 €, tritt Straffreiheit nicht ein, es sei denn, es wird ein Zusatzbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse entrichtet.
Übrige Ausschlusstatbestände:
Die sonstigen Sperrgründe für die Straffreiheit gelten unverändert. Diese sind: Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Tatentdeckung vor einer Selbstanzeigeerstattung.
Stand: 12. April 2011
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