Betriebsveranstaltungen:
Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen müssen bekanntlich dem Arbeitslohn hinzugerechnet werden, wenn sie 110 € pro einzelnem Arbeitnehmer und je Veranstaltung übersteigen (R 19.5 der Lohnsteuerrichtlinien). Diese Freigrenze ist strikt einzuhalten, auch wenn es sich dabei um eine herausragende Feier anlässlich eines Firmenjubiläums handelt, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf jüngst entschieden hat (Urteil vom 7.10.2010 16 K 1294/09). Bei der Berechnung der Aufwendungen müssen außerdem auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung mit einbezogen werden. Das FG hat hierzu entschieden, dass dazu auch – abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung in R 19.5 der Lohnsteuerrichtlinien – übernommene Reisekosten für auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer zählen. Somit kann der 110 €-Rahmen schnell gesprengt werden. Gegen dieses Urteil ist allerdings die Revision zugelassen worden.
Betriebsausflug:
Wird die 110 €-Grenze überschritten, ist nicht nur die Lohnsteuer fällig. Dem Unternehmer ist auch der Vorsteuerabzug für diese Kosten untersagt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer für die Kosten eines Betriebsausflugs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn es sich dabei nicht bloß um eine „Aufmerksamkeit“ handelt. Als Aufmerksamkeiten gelten Zuwendungen bis zu der Freigrenze von 110 € (Urteil vom 9.12.2010, V R 17/10).
Stand: 12. April 2011
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