1 %-Methode
Die unentgeltliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der Nutzungsanteil nach der sogenannten 1 %-Regelung zu ermitteln.
Der Fall
Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu entscheiden hatte, stellte der Arbeitgeber dem Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung. Die Benzinkosten musste der Arbeitnehmer aber selbst tragen, weshalb er diese auch als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Insgesamt trug der Angestellte Benzinkosten von rund € 5600,-- selbst. Den privaten Nutzungsvorteil ermittelte der Außendienstmitarbeiter mittels Pauschalmethode. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für die Benzinkosten. Das Finanzgericht gab dem Außendienstler aber Recht (Urt. v. 4.12.2014 – 12 K 1073/14 E).
Keine Aufteilung
Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der Abzug der Benzinkosten nicht deshalb zu versagen sei, weil der Mitarbeiter die 1%-Methode anwendet. Die Richter sahen den Abzug der gesamten Benzinkosten als gerechtfertigt. Denn auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden, so die Richter.
Anmerkung
In dem Urteilsfall fielen keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an. Fallen solche Fahrten regelmäßig an, ist wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG der Anteil dieser Fahrten herauszurechnen. Die auf solche Fahrten entfallenden Benzinkosten müssten dann von den Gesamtkosten herausgerechnet werden. Dies kann etwa erfolgen durch Abzug der Anzahl der Fahrten und der für diese Fahrten jeweils zurückgelegten Kilometer von der Gesamtjahresfahrleistung.
Stand: 25. Februar 2015
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