Bundesfinanzministerium regelt Rechte und Pflichten bei Vorfeldermittlungen neu
Vorfeldermittlung
Zu den primären Aufgaben der Steuerfahndung gehört außer der Erforschung von Steuerstraftaten auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, sogenannte Vorfeldermittlungen (§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO). Ein unbekannter Steuerfall ist dann gegeben, wenn sich die Anhaltspunkte noch nicht zu einem steuerstrafrechtlichen Verdacht verdichtet haben (sog. hinreichender Anlass zum Tätigwerden). Ein solcher Anlass ist vergleichsweise „leicht“ gegeben, ggf. genügt bereits ein fundierter anonymer Hinweis.
Neues Merkblatt
Zu Vorfeldermittlungen hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 13.11.2013 (IV A 4 - S 0700/07/10048-10V A 4-S 0/700) ein neues Merkblatt verfasst, welches die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen während der Steuerfahndung auflistet. Im Einzelnen gilt:
- Mitwirkungspflicht
Im Vorfeldermittlungsverfahren gilt die volle Mitwirkungspflicht. Der Steuerpflichtige muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden müssen vorgelegt werden. Die Steuerfahndung hat dabei nicht nur das Recht, das betriebsinterne Datenverarbeitungssystem zu nutzen. Die Steuerfahnder können auch verlangen, dass der Unternehmer die Daten nach Vorgabe der Finanzbehörde maschinell auswertet oder auf Datenträger zur Verfügung stellt. - Schätzung
Das BMF weist darauf hin, dass aus der Verweigerung der Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren nachteilige Folgerungen gezogen werden können. Soll heißen: Die Besteuerungsgrundlagen können großzügig geschätzt werden. - Einleitung eines Strafverfahrens
Etwas anderes gilt, wenn es bereits zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen ist. In diesem Fall bestehen keine Mitwirkungspflichten, Zwangsmittel sind nicht zulässig.
Umfassende Kompetenzen
Schließlich weist das BMF in dem Merkblatt auf die umfassenden Kompetenzen hin, die die Steuerfahndung im Strafverfahren hat. Steuerfahnder können u. a. Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen usw. durchführen und sind berechtigt, die Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen durchzusehen.
Stand: 12. Februar 2014
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