Versandhandel wird Fernverkauf
Zum 1.7.2021 trat die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes in Kraft. Die wesentlichen Änderungen aus dem Digitalpaket sind u. a. der Ersatz der bisherigen „Versandhandelslieferungen“ durch einen „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“. Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf wird die Lieferung eines Gegenstands an (private) Abnehmer aus unterschiedlichen EU-Ländern bezeichnet. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort der Lieferung bleibt unverändert.
Lieferschwelle
Mit Inkrafttreten der zweiten Reformstufe entfällt die Lieferschwelle im bisherigen Sinne. Es gilt lediglich die für alle EU-Mitgliedstaaten maßgebliche Bagatellgrenze in Höhe von € 10.000,00. Die Bagatellgrenze gilt nicht pro EU-Land, sondern für alle Fernverkäufe sowie für alle auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (vgl. im einzelnen § 3a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz - UStG).
Erleichterung bei der Steuerregistrierung
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe durchführen, müssen sich im jeweiligen Bestimmungsland des Leistungsempfängers nicht mehr registrieren. Sie können ihren Steuerpflichten auch über ein nationales elektronisches Portal nachkommen.
Stand: 10. Juni 2021
Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater in Wiesbaden und stehen für Vertrauen, Kompetenz und Qualität. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder zu unseren Leistungen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!