Seitenbereiche

Überlassen
Sie Ihr Glück
nicht dem Zufall. Marco Glück

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung, Steuerberater Wiesbaden

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
Frankfurter Straße 14 | 65189 Wiesbaden
Deutschland
| 0611 4477663-3

Inhalt

Doppelte Haushaltsführung

Kosten für Wohnungseinrichtung gesondert absetzbar

Illustration

Unterkunftskosten

Aufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten oder ggf. als Betriebsausgaben absetzbar. Das Finanzamt erkennt dabei Aufwendungen bis zu maximal € 1.000,00 pro Monat für die am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befindliche Unterkunft an (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz - EStG). Streitig war bislang, ob der gesetzliche Höchstbetrag sämtliche Aufwendungen für die Zweitwohnung umfasst oder nur die Miete zzgl. Nebenkosten.

FG-Rechtsprechung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat zu dieser Frage in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Aufwendungen für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen sind (vom 14.3.2017, 13 K 1216/16 E). Das bedeutet konkret, dass die Möblierungskosten gesondert zu den Mietkosten geltend gemacht werden können. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände zu den Mietkosten hinzu geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte sämtliche Aufwendungen nur bis zu € 1.000,00.

Begründung

Das FG wendet sich mit diesem Urteil gegen die Auffassung der Finanzbehörde (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002). Die Richter führen als Begründung u. a. auf, dass sich allein aus dem Gesetzestext keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und den notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen treffen lässt. Ziel des Gesetzgebers war vielmehr, nur die Unterkunftskosten zu begrenzen. Einrichtungskosten zählen hingegen stets zu den sonstigen notwendigen Aufwendungen. Diese sollten gerade nicht den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugerechnet werden. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: arsdigital - Fotolia.com

Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater in Wiesbaden und stehen für Vertrauen, Kompetenz und Qualität. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder zu unseren Leistungen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.