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Inhalt

Außenprüfung nicht für Steuerverhältnisse Dritter

Finanzgericht stoppt übereifrige Prüfer

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Finanzgericht stoppt übereifrige Prüfer

Betriebsprüfung

Die Finanzbehörden können Außenprüfungen in Form von Betriebsprüfungen, Lohnsteuer-Außenprüfungen oder Umsatzsteuer-Prüfungen nach eigenem Ermessen anordnen. Die Finanzverwaltung legt sowohl die Prüfungsanordnung als auch die Prüfungshäufigkeit in sogenannten Größenklassen fest. Je größer das Unternehmen, desto häufiger eine Außenprüfung.

Prüfungsumfang

Betriebs- bzw. Außenprüfungen dürfen ausschließlich für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des in der Prüfungsanordnung genannten Adressaten selbst durchgeführt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Durchführung einer Betriebsprüfung ausschließlich für die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 25.6.2015, 3 K 2429/14).

Keine Vorlagepflichten

Der Betriebsprüfer darf den zu prüfenden Steuerpflichtigen nicht zur Vorlage von Unterlagen auffordern, die steuerliche Sachverhalte eines Dritten betreffen. Im entschiedenen Fall forderte die deutsche Finanzverwaltung aufgrund eines Amtshilfeersuchens der italienischen Behörden eine Vermittlerin von Ferienwohnungen in Italien im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Vorlage konkret bestimmter Unterlagen auf. Außerdem erstellten die deutschen Prüfer eine Daten-CD für die italienischen Behörden. Die Anfertigung dieser CD hielt der Senat für rechtswidrig. Außenprüfungsanordnungen, die auf Sachverhalte Dritter hindeuten, sollten daher genau geprüft und ggf. mit Hilfe von Rechtsmitteln angefochten werden.

Stand: 30. Mai 2016

Bild: Sebastian Duda - Fotolia.com

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