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Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
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Inhalt

Fehler der Finanzämter: Wer zahlt drauf?

Finanzamt darf Steuerpflichtige nicht für eigene Fehler nachträglich zur Kasse bitten.

Fehlerquoten:

Etwa ein Fünftel aller Klagen, die Steuerzahler gegen ihr Finanzamt einreichen, werden zugunsten der Kläger entschieden. Die tatsächliche Erfolgsquote der Steuerzahler dürfte aber höher liegen, weil in vielen Fällen die Finanzämter ihre Klagen zurückziehen bzw. der Klage stattgeben.

Prüfpflicht Finanzamt:

Die hohe Anzahl an Klageerfolgen lässt im Umkehrschluss zu, dass einige der Steuerbescheide, die die Finanzbehörden erlassen, fehlerhaft sind. So auch in jenem Fall, den das Finanzgericht Rheinland Pfalz zu entscheiden hatte. In dem Fall machte ein Verkaufsleiter neben den Fahrtkosten für seine regelmäßig besuchten Filialen auch noch Reisepauschalen für Dienstreisen in Form von Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Letztere standen dem Steuerpflichtigen natürlich nicht zu. Denn er ist ja tatsächlich nicht täglich auf Dienstreise gegangen. Das Finanzamt forderte Steuern nach. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und bekam Recht.

Das Urteil:

Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat hier entschieden, dass sich die Finanzbehörde den Fehler selbst zuzuschreiben habe und der Verkaufsleiter nicht nachzahlen müsse. „Ein Steuerbescheid ist nicht wegen neuer Tatsachen zu ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn dieser mit seiner Steuererklärung alle erheblichen Tatsachen erklärt und die Belege hierzu vorgelegt hat, auch wenn er die unzutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen daraus gezogen und deshalb unzutreffende Besteuerungsgrundlagen erklärt hat“, so das Gericht (Urteil vom 22.2.2011, 3 K 2208/08).

Stand: 12. Mai 2011

Bild: Ralph Maats - Fotolia.com

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