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Inhalt

Verfassungsfrage Gewerbesteuer

Finanzverwaltung setzt Gewerbesteuermessbeträge nur noch vorläufig fest

Illustration

Gewerbesteuer-Hinzurechnungen

Die Gewerbesteuererhebung steht derzeit aufgrund mehrerer Tatsachen auf dem Prüfstand. Jüngste Zweifel, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sind, hat das Finanzgericht Hamburg geäußert (Beschluss vom 29.2.2012,1 K 138/10). Das Finanzgericht hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. beim BVerfG 1 BvL 8/12).

Gewerbesteuer-Betriebsausgabe

Darüber hinaus ist vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anhängig, welches sich gegen das mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot richtet (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz-EStG). Nach dieser Vorschrift können seit dem Veranlagungszeitraum 2008 die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen nicht mehr bei der Einkommensteuer abgezogen werden.

Vorläufige Festsetzungen

Die Finanzverwaltung hat jetzt reagiert und per gleich lautendem Erlass (vom 25.4.2013) angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 sowohl hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben als auch hinsichtlich diverser streitgegenständlicher Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorläufig durchzuführen sind.

Fazit

Ein Anerkenntnis der Finanzverwaltung stellt die Vorläufigkeitserklärung allerdings nicht dar. Sie erfolgt vielmehr „aus verfahrenstechnischen Gründen“, wie es in dem Erlass heißt. Dem Gewerbetreibenden kann dies nur nützlich sein. Einspruch einlegen muss er nicht mehr. Von einem steuerfreundlichen Urteil durch den Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht profitiert er automatisch.

Stand: 12. Juni 2013

Bild: Pefkos - Fotolia.com

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