Entfernungspauschale
Arbeitnehmer können Aufwendungen für die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs auf dem Weg zur Arbeit mit einer Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Mit der Entfernungspauschale sind laut Gesetzestext „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten. Letzteres kann aber nicht für “außergewöhnliche Wegekosten“ gelten, wie das niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 24.04.2013 (Az.: 9 K 218/12) festgestellt hat.
Der Fall
In dem Fall ging es um Reparaturkosten für einen Motorschaden, der einem Steuerpflichtigen durch eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle entstanden ist. Der Steuerpflichtige hat statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug eingefüllt. Die Versicherung zahlte nicht. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug der Aufwendungen ab mit dem Hinweis, die Falschbetankung sei kein Unfall. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte hingegen den Werbungskostenabzug zugelassen und stellte damit de facto die Rechtslage wieder her, die vor 2001 seit mehreren Jahrzehnten bestand. Nach früherer Rechtslage waren neben der Kilometerpauschale außergewöhnliche Wegekosten (wie u. a. ein Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig.
Nettoprinzip
Die Richter betonten, dass eine andere Auslegung der Gesetzesnorm gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen würde und der Einbezug „sämtlicher Aufwendungen“ in die Entfernungspauschale einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleichkommen würde. Für eine derartige Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sahen die Finanzrichter nicht die erforderliche sachliche Rechtfertigung.
Revision
Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist derzeit noch nicht bekannt.
Stand: 12. Juni 2013
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