Umgekehrte Familienheimfahrten:
Folgendes hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden (Urteil vom 2.2.2011, Az VI R 15/10): Bei umgekehrten Familienheimfahrten führt der (am Familienwohnsitz wohnende) Ehegatte des (den doppelten Haushalt führenden) Ehegatten die jeweiligen Besuchsfahrten durch. Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind diese Fahrten keine Werbungskosten.
Begründung:
Der Wortlaut der entsprechenden Rechtsgrundlage im Einkommensteuerrecht erfasst nicht den Fall einer Besuchsreise vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort.
Private/berufliche Veranlassung:
Im Fall wurde die Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht angetreten. Der Senat hat offengelassen, ob, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt nicht antreten kann, die Fahrtkosten des Besuchenden beruflich veranlasste Aufwendungen des Besuchten sein können. Unser Tipp: Es sollten daher bei nachweislich beruflicher Verhinderung die Aufwendungen des anderen Ehegatten zumindest in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Stand: 12. Juni 2011
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