Werbungskostenabzug:
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können unter den Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, dass die private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Als Maßstab für die „untergeordnete Bedeutung“ gilt ein Anteil von weniger als 10 %. Bei der Frage, ob der 10 %-Anteil erreicht sein kann oder nicht, kommt es auf bestimmte Beweisanzeichen an, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, jüngst entschieden hat (Urteil v. 2.2.2011, 7 K 2005/08).
Urteil:
Das Gericht führte hierzu auf, dass, wenn eine Trennung des Arbeitszimmers von den Privaträumen nicht gegeben sei, nicht davon gesprochen werden kann, dass eine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung vorliegt. Im Streitfall bildete das Arbeitszimmer den alleinigen Zugang zu Garten und Terrasse (z.B. Durchgangszimmer). Die Richter ließen die Schutzbehauptung des Klägers, er würde den Garten über die Haustüre erreichen, ebenso wenig gelten als seine Berufung auf die neueste Bundesfinanzhof-Rechtsprechung zu den Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen.
Arbeitszimmerkosten nicht aufteilbar:
Das FG begründete die Nichtaufteilbarkeit der Arbeitszimmerkosten damit, dass diese Kosten im Gegensatz zu den Reisekosten zu den nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung gehörten. Derartige Aufwendungen seien nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten.
Stand: 12. Juni 2011
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