Ab dem 1. Januar gelten 8,50 € pro Stunde
Mindestlohn
Zu den bedeutendsten Gesetzesvorhaben des vergangenen Jahres zählt unzweifelhaft das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (vom 11.08.2014). Der seit dem 1. Januar geltende Mindestlohn beträgt 8,50 € je Stunde. Der Mindestlohn bezieht sich dabei auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Zulagen und Zuschläge sind daher neben dem Mindestlohn zu zahlen. Der Mindestlohn ist ab dem 01.01.2015 zu zahlen. Ausnahme: Die allgemein verbindlichen Tarifverträge und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes finden bis 31.12.2016 weiter Anwendung. Für diesen Zeitraum gelten daher abweichende Regelungen u.a. für die Zeitarbeitsbranche oder für das Fleischer- oder Friseurhandwerk.
Anwendung
Der Mindestlohn gilt für alle Branchen. Ausnahmen gelten u. a. für Praktikanten, Langzeitarbeitslose oder Saisonarbeiter. Für Langzeitarbeitslose gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht. Minijobber haben Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes. Da sich dieser auf die Bruttovergütung bezieht, der Minijobber aber keine Steuer- und Sozialabgaben zahlt, ist das auszahlende Entgelt von z.B. 450 € durch die zu leistenden Arbeitsstunden zu dividieren. Im Ergebnis muss sich ein Stundensatz von 8,50 € errechnen. Der Mindestlohn gilt auch für Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen. Bestehende Arbeitsverträge sind hier ggf. rückwirkend auf den 01.01.2015 anzupassen.
Neue Verordnungen zur Arbeitszeitaufzeichnung
Hinsichtlich der neuen Arbeitszeitaufzeichnungspflichten durch das Mindestlohngesetz hat das Bundeskabinett am 19.11.2014 zwei neue Verordnungen erlassen: die „Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ sowie die „Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohn-, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz“. Eine wesentliche Regelung der Verordnungen ist u.a. eine Erleichterung der Arbeitszeitaufzeichnung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinerlei Arbeitszeitvorgaben unterliegen. Hier genügt es, wenn nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Beide Verordnungen sind zum 01.01.2015 in Kraft getreten.
Stand: 22. Dezember 2014
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