Der Fall
Ein GmbH-Geschäftsführer verzichtete unstreitig auf sein vertraglich zustehendes Weihnachtsgeld. Unstreitig sind dem Geschäftsführer keinerlei Zuwendungen zugeflossen. Das Finanzamt erließ dennoch nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung gegenüber der GmbH einen Haftungsbescheid für Lohn- und Kirchensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, soweit für das Weihnachtsgeld keine Lohnsteuer einbehalten worden war. Begründung der Finanzverwaltung: Bei einem beherrschenden Gesellschafter würde eine Forderung bei Fälligkeit als zugeflossen gelten, sofern der Gesellschafter darauf nicht klar, eindeutig und im Voraus verzichtet habe.
Das Urteil
Die BFH-Richter folgten der Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Einnahmen können nicht fiktiv als zugeflossen angesehen werden, wenn der Gläubiger (Gesellschafter) gegenüber dem Schuldner (Gesellschaft) auf bestehende oder künftige Ansprüche ohne Ausgleich verzichtet und dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet (BFH, Urt. v. 3.2.2011, VI R 4/10).
Neues anhängiges Verfahren
Unter dem Aktenzeichen „VI R 24/12“ ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren anhängig zu der Frage, ob bei einem Verzicht auf Sonderzuwendungen durch einen Gesellschafter und zugleich Arbeitnehmer einer GmbH eine verdeckte Einlage vorliegt. In diesem Fall wäre vom BFH auch zu klären, ob der Zufluss der Sonderzuwendungen von einer Gewinn mindernden Buchung bei der GmbH abhängig ist (Vorinstanz, Finanzgericht Schleswig Holstein, v. 13.10.2011, 1 K 83/11).
Stand: 12. Dezember 2012
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