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Inhalt

Jahressteuergesetz 2015 nachgebessert

Bundesrat folgt Änderungsvorschlägen des Finanzausschusses

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Bundesrat folgt Änderungsvorschlägen des Finanzausschusses

Kurz vor Jahresende wurde der „Gesetzentwurf zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: ZollkodexAnpG - auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) um diverse Empfehlungen des Finanzausschusses geändert.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen: Ursprünglich sollte die Freigrenze von 110 € auf 150 € angehoben werden. Die Betragserhöhung wurde jedoch fallen gelassen und die bisherige 110-€-Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das heißt: Übersteigen die Zuwendungen des Arbeitgebers 110 €, ist nicht die gesamte Zuwendung, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig.
  • Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basis-Altersvorsorge sollte ursprünglich von 20.000 € auf 24.000 € angehoben werden. Der Finanzausschuss kippte diese Steuervergünstigung. Stattdessen wurde die Förderhöchstgrenze an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt. Dieser beträgt aktuell für 2015 22.172 €. Der Betrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 € und einem Beitragssatz von 24,8 %.
  • Berufsausbildung: Die Mindestdauer für eine steuerlich anzuerkennende Berufs-Erstausbildung wurde von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Damit sollen auch kürzere Ausbildungen wie bei Helferinnen und Helfern im Gesundheits- und Sozialwesen anerkannt werden.
  • Erleichterungen bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen: Unter anderem wurde durch das Jahressteuergesetz eine Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 € pro wirtschaftlichem Vorgang eingeführt. Wird diese nicht überschritten, kommt es nicht zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Stand: 29. Januar 2015

Bild: Frank Wagner - Fotolia.com

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