Gestaltungsmöglichkeiten bei Dividendenausschüttung
GmbH Gewinnausschüttung
Den Anteilseignern von Kapitalgesellschaften winkt meist in der ersten Jahreshälfte eine Dividendenzahlung von ihrer GmbH oder Aktiengesellschaft. Nicht alle Anteilseigner freuen sich über die Dividende bzw. zögern, auf der Gesellschafterversammlung für die Ausschüttung zu stimmen. Viele glauben, dass nach Steuern bloß noch die Hälfte übrig bleibt.
Abgeltungsteuer
Doch das ist nicht der Fall. Dividenden aus Kapitalgesellschaften werden mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belegt. Mit dem Solidaritätszuschlag sind es zusammen 26,375 Prozent. Von 100 € Dividendenzahlung kommen also 73,62 € beim Anteilseigner an. Grund dieser relativ niedrigen Besteuerung ist, dass die Kapitalgesellschaft auf die Gewinne bereits Körperschaft- und Gewerbesteuer gezahlt hat; dies unabhängig davon, ob die Gewinne zur Ausschüttung gelangen oder nicht.
Günstigerprüfung
Der Gesellschafter braucht die Dividenden grundsätzlich nicht in seiner Steuererklärung anzugeben. Denn die Kapitalgesellschaft führt die Abgeltungsteuer mit Solizuschlag ab und überweist dem Gesellschafter die um die Steuern gekürzte Dividende (also 73,62 € von 100 €). Etwas anderes gilt, wenn der persönliche Steuersatz des Gesellschafters unter 25 Prozent liegt. Dann lohnt sich ein Antrag auf so genannte „Günstigerprüfung“. Ein Antrag auf Günstigerprüfung schadet nie: Das Finanzamt prüft hier lediglich, ob der persönliche Steuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz ist. Ist dies der Fall, gibt es Abgeltungsteuer zurück. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und es bleibt bei den 25 Prozent plus Solizuschlag.
Teileinkünfteverfahren
Hat der Gesellschafter Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (z.B. Finanzierungszinsen), lohnt für ihn unter Umständen ein Antrag auf Teileinkünfteverfahren. Die Option für das Teileinkünfteverfahren verbindet den Vorteil einer Versteuerung der Dividenden mit nur 60 Prozent und der Möglichkeit des Abzugs aller Aufwendungen als Werbungskosten in gleicher Höhe. Der Gesellschafter kann für das Teileinkünfteverfahren optieren, wenn er entweder zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens 1 Prozent beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig ist. Fallen keine Werbungskosten mehr an, kann der Antrag auf Teileinkünfteverfahren widerrufen werden. Ein erneuter Antrag kann dann allerdings nie mehr gestellt werden, zumindest für diese Gesellschaftsbeteiligung.
Stand: 12. Januar 2014
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