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Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
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Deutschland
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Inhalt

Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz auf den Weg gebracht.

Selbstanzeige:

Die Selbstanzeige, ein Instrument der Nacherklärung hinterzogener Steuern, hat in letzter Zeit zunehmende Beliebtheit erlangt. Grund hierfür waren wohl die zahlreichen Steuer-Daten, die aus der Schweiz und Liechtenstein heraus dem deutschen Fiskus angeboten worden sind. Mehr als 25.000 Steuersünder haben 2010 davon Gebrauch gemacht. Diese Flut an Selbstanzeigen sowie die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 20.5.2010, 1 StR 577/09) hat den Gesetzgeber dazu gebracht, das Instrument der Selbstanzeige neu zu überarbeiten.

Neues Gesetz:

Noch Ende des Jahres 2010 wurde ein Gesetzentwurf für ein Gesetz „zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ auf den Weg gebracht. Dieser sieht zum Teil gravierende Einschnitte vor, was die strafbefreiende Wirkung künftiger Selbstanzeigen betrifft. So soll eine Selbstanzeige nur noch dann straffrei wirken, wenn der Steuerpflichtige komplett „reinen Tisch“ macht. Dies bedeutet, dass die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten nacherklärt werden müssen, also auch beispielsweise schwarz vereinnahmte Mieterträge. Mit der Nacherklärung von Erträgen aus jenen Vermögenswerten, die sich auf Konten bestimmter Banken in bestimmten Ländern befinden, ist es also nicht mehr getan. Solche Teilselbstanzeigen sollen künftig nicht mehr ohne Wirkung bleiben.

Weitere Ausschlusstatbestände:

Erheblich erweitert wurden auch die sogenannten Ausschlusstatbestände, bei deren Vorliegen eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfaltet. Eine Selbstanzeige soll künftig schon dann nicht mehr möglich sein, wenn sich die Betriebsprüfung beim Steuerpflichtigen ankündigt, ihm also eine Prüfungsanordnung zugegangen ist. Bisher konnte noch Selbstanzeige erstattet werden, bis der Amtsträger zur Prüfung erschienen ist, der Prüfer also tatsächlich mit seiner Tätigkeit begonnen hat.

Zuschlag:

Nicht im Gesetzesentwurf enthalten ist allerdings der anfangs diskutierte Zuschlag von 5 % des Hinterziehungs- betrags – neben den regulären 6%igen Hinterziehungszinsen.

Stand: 15. Januar 2011

Bild: cyrano - Fotolia.com

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