Seitenbereiche

Überlassen
Sie Ihr Glück
nicht dem Zufall. Marco Glück

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung, Steuerberater Wiesbaden

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
Frankfurter Straße 14 | 65189 Wiesbaden
Deutschland
| 0611 4477663-3

Inhalt

Weihnachtsgeld und Mindestlohn

Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anrechenbar

Illustration

Jahressonderzahlungen

Ein Unternehmen hatte seiner Angestellten das Weihnachtsgeld in Form von monatlichen Zuschlägen in Höhe eines Zwölftels des Weihnachtsgeldes ausbezahlt. In dem maßgeblichen Arbeitsvertrag war bestimmt, dass die Arbeitnehmerin neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält. Die Klägerin forderte, dass sowohl ihr Monatsgehalt als auch die Jahressonderzahlungen, wie u. a. das Weihnachtsgeld, auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. € 8,50 brutto pro Stunde geleistet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab.

Weihnachtsgeld nicht in Höhe des Mindestlohnes

Nach Auffassung des BAG würde das Mindestlohngesetz keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge begründen, so die Richter (BAG vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16). Vielmehr kommt den in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zu, so dass der Regellohn und die Jahressonderzahlung zusammen betrachtet werden müssten.

Fazit

Durch die regelmäßige monatliche Auszahlung des Weihnachtsgeldes erreichte das Unternehmen, dass die Sonderleistung Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Beschäftigten darstellte. Folglich war diese Sonderleistung auf den Mindestlohn anrechenbar. Der Mindestlohn erhöht sich im Übrigen zum 1.1.2017 auf € 8,84 pro Stunde.

Stand: 29. November 2016

Bild: goldbany - Fotolia.com

Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater in Wiesbaden und stehen für Vertrauen, Kompetenz und Qualität. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder zu unseren Leistungen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.