Steuerfrei schenken bei vollem Betriebsausgabenabzug
Geschenke
Eine gesonderte Definition für Geschenke kennt das Steuerrecht nicht. Es orientiert sich vielmehr am Zivilrecht. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch stellen Geschenke Zuwendungen dar, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile von einer Unentgeltlichkeit ausgehen (§ 516 Abs. 1 BGB). Keine Geschenke sind danach Werbeartikel aller Art, Sponsoringausgaben oder Zugaben zu einem Leistungsaustausch.
€ 35,00-Freigrenze
Bei der Hingabe einer Weinflasche an Geschäftspartner anlässlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes handelt es sich beispielsweise um ein Geschenk. Der Unternehmer und Schenker kann die Weinflasche nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn er jedem Geschäftspartner im Wirtschaftsjahr insgesamt nicht mehr als € 35,00 zuwendet. Das heißt im Klartext: Das Weihnachtsgeschenk darf nicht mehr als € 35,00 kosten und dem Geschäftspartner durfte während des gesamten Geschäftsjahres kein weiteres Geschenk überreicht worden sein. Maßgeblich sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im bilanzsteuerlichen Sinn. Vorsteuern sind bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkers hinzuzurechnen. Ebenso zählen Kosten für Kennzeichnungen (Gravuren) dazu, nicht aber Versand- und Verpackungskosten (R 4.10 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuerrichtlinien EStR 2012).
Steuerpflicht beim Empfänger
Eine Steuerpflicht beim Empfänger ist gegeben, wenn der gemeine Wert (Verkehrswert, Ladenpreis) des Geschenks die € 35,00-Freigrenze übersteigt. In solchen Fällen kann der Schenker die Einkommensteuer für den Beschenkten pauschal übernehmen. Zuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten € 10,00 nicht übersteigt sind grundsätzlich als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen zu werden (BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 - S-2297-b / 14 / 10001). Hinweis: Nach BFH-Urteil vom 16.10.2013 sind in die Pauschalierung sämtliche Geschenke auch im Wert bis zu € 35,00 einzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen können nach der Verwaltungsauffassung Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellkosten € 10,00 nicht übersteigen, als Streuwerbeartikel (siehe oben) angesehen werden und können bei der pauschalen Versteuerung außer Betracht bleiben.
Gesonderte Aufzeichnungspflichten
Geschenke an Geschäftspartner müssen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Auf den Buchungsbelegen muss grundsätzlich der Name des Empfängers ersichtlich sein. Sofern die Vermutung besteht, dass die € 35,00-Freigrenze nicht überschritten wird – dies dürfte u. a. bei Taschenkalendern oder Kugelschreibern anzunehmen sein –, lässt die Finanzverwaltung auch eine Sammelbuchung zu. Auf einen Empfängernachweis kann verzichtet werden.
Stand: 26. November 2015
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