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Inhalt

Weihnachtsfeier: Neue Rechtsprechung zur 110-€-Grenze

Bundesfinanzhof setzt neue Maßstäbe für die Berechnung der 110-€-Grenze

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Bundesfinanzhof setzt neue Maßstäbe für die Berechnung der 110-€-Grenze

Betriebsveranstaltungen

Lädt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ein, z. B. auf eine Weihnachtsfeier oder wie im Streitfall, den der Bundesfinanzhof entschieden hat, in ein Fußballstadion, dann gelten diese Annehmlichkeiten grundsätzlich als Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Übersteigen die Aufwendungen jedoch nicht 110 € pro Arbeitnehmer, sind die Zuwendungen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Berechnung der 110-€-Grenze

Bei der Berechnung der 110-€-Grenze berücksichtigte das Finanzamt bisher sämtliche Kosten der Betriebsveranstaltung. In dem betreffenden Streitfall, in dem ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer und dessen Angehörige in ein Fußballstadion eingeladen hatte, rechnete das Finanzamt u. a. die Stadionmiete und die auf die Angehörigen der Arbeitnehmer entfallenden Kosten jedem Arbeitnehmer anteilig zu. Die Grenze von 110 € pro Beschäftigtem wurde damit überschritten.

BFH-Urteile

Der Bundesfinanzhof folgte der Rechnung des Finanzamtes nicht. In den beiden Urteilen vom 16.05.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11, führten die Richter aus, dass bei der Berechnung der 110-€-Grenze nur solche Kosten berücksichtigt werden dürfen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Einen geldwerten Vorteil lösen nur solche Kosten aus, die der Arbeitnehmer selbst unmittelbar konsumieren kann. Mietkosten für die Veranstaltungsräume und Kosten für die organisatorische Tätigkeit eines Eventveranstalters zählen nicht dazu. Ebenso wenig sind den Arbeitnehmern die anteiligen auf die Familienangehörigen entfallenden Kosten hinzuzurechnen.

Fazit

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für die anstehende Weihnachtsfeier haben sich verbessert. Der Arbeitgeber braucht ggf. nur noch die „konsumierbaren Kosten“ der Lohnsteuer zu unterwerfen und kann diese zudem auch auf die tatsächlich teilnehmenden Familienangehörigen der Arbeitnehmer verteilen.

Stand: 29. November 2013

Bild: cmfotoworks - Fotolia.com

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