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Inhalt

Erbschaft- und Schenkungsteuer-Anpassungsgesetz

Bundesregierung präsentiert Gesetzentwurf

Illustration

Gesetzesänderung

Das gegenwärtige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht weist – wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) festgestellt hat – hinsichtlich der für das Betriebsvermögen geltenden Ausnahmeregelungen erhebliche verfassungsrechtliche Mängel auf. Der Gesetzgeber muss diese bis spätestens 30.06.2016 beseitigen. Dies soll mit dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ geschehen, welches aktuell in der Fassung des Gesetzesentwurfs vorliegt.

Begünstigtes Vermögen

Bislang führte ein Verwaltungsvermögensanteil von mehr als 50 %

bzw. ein Produktivvermögen von weniger als 50 % im jeweiligen Unternehmen dazu, dass das gesamte Unternehmensvermögen von den geltenden Verschonungsregelungen ausgenommen werden musste. Dieses vom BVerfG monierte „Alles-oder-nichts- Prinzip“ soll durch ein neues „Aufteilungsprinzip“ ersetzt werden. Danach ist nach einem Zweistufenprinzip das begünstigte Vermögen zu ermitteln und von dem nicht begünstigten auszusondern. Die Abgrenzung – so genannter Finanzmitteltest – soll dabei nach den bisherigen Grundsätzen erfolgen.

Neue Verschonungsmodelle

Künftig soll die Verschonung von begünstigtem Betriebsvermögen nur noch bis zu einer wertmäßigen Obergrenze von € 26 Mio. gewährt werden. Für die Übertragung von Familienunternehmen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Wertgrenze von € 52 Mio. Bei Überschreiten der Wertgrenzen kann nach dem Gesetzentwurf entweder ein Antrag auf einen verminderten Verschonungsabschlag oder ein solcher zur individuellen Verschonungsbedarfsprüfung gestellt werden. Hier kommt es u. a. darauf an, inwieweit der Erwerber die geschuldeten Steuern aus sonstigem Vermögen bestreiten kann.

Inkrafttreten

Die Neuregelungen sollen auf solche Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach Verkündung des Gesetzes entsteht. Es ist keine Rückwirkung geplant, auch nicht für Fälle sogenannter „exzessiver Ausnutzung“ der Altregelungen. Das BVerfG hat für solche Fälle eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen auf den Tag der Urteilsverkündung (17.12.2014) zugelassen.

Stand: 29. Juli 2015

Bild: kesipun - Fotolia.com

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