Neues BMF-Schreiben zur betrieblichen und privaten Nutzung
Steuervergünstigung
Die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013 steuerbegünstigt. Die Begünstigung besteht darin, dass die für die Berechnung der steuerpflichtigen privaten Nutzungsentnahme maßgeblichen Anschaffungskosten um die Mehrkosten für das Batteriesystem zu kürzen sind.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen BMF-Schreiben v. 05.06.2014, IV C 6 S 2177/13/10002 Details zu den Steuervergünstigungen erläutert. Danach gilt bei:
Anwendung der 1 %-Methode
Die Mehrkosten für das Batteriesystem können von dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Entnahmewertes für die Privatnutzung) abgezogen werden. Der Abzug ist allerdings nicht in Höhe der Gesamtkosten zulässig, sondern nur bis zur Höhe eines von der Batteriekapazität abhängigen Minderungsbetrages. Dieser beträgt beispielsweise bei Anschaffung eines solchen Fahrzeugs in 2014 450 € je Kilowattstunde Batteriekapazität, höchstens jedoch 9.500 €. Der Minderungsbetrag verringert sich jedes Jahr um 50 € je Kilowattstunde. Er beträgt im Jahr 2022 (dem letzten Jahr der Steuerförderung) noch 50 € für eine Kilowattstunde Batteriekapazität.
Führung eines Fahrtenbuches
Die Mehrkosten für das Batteriesystem können für die Ermittlung der Gesamtkosten bzw. bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) des Fahrzeuges abgezogen werden. Die Minderungsbeträge entsprechen jenen, die bei Anwendung der 1 % Methode zum Abzug kommen. Beträgt beispielsweise der Listenpreis des Fahrzeugs mit einer Batterieleistung von 10 Kilowattstunden 40.000 €, mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils um 4.500 € (450x10) auf 35.500 €. Daraus ergibt sich eine AfA pro Jahr (Nutzungsdauer 6 Jahre) von 5.916,66 €. Hinzu kommen Aufwendungen für Strom (890 €) und Versicherung (1.000 €). Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt demnach 7.806,66 €. Der steuerpflichtige private Nutzungsanteil beträgt bei einer Privatnutzung gemäß Fahrtenbuch von 20 % 1.561,33 €. Die steuerliche Abschreibung des Fahrzeuges im Betrieb ist von der Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Gesamtkosten und des privaten Nutzungsanteils unberührt.
Anwendungszeitraum
Die Steuervergünstigungen gelten für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2013 und bis zum 31.12.2022 angeschafft worden sind.
Stand: 27. Juli 2014
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