Fahrten zu einem einzigen Auftraggeber
Aufwendungen für betriebliche / berufliche Fahrten
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für betriebliche bzw. berufliche Fahrten entstehen, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Die Kosten können entweder in tatsächlicher Höhe oder in Höhe des Kilometer-Pauschsatzes von 30 Cent je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Davon zu unterscheiden sind Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zum Betrieb bzw. der ersten Tätigkeitsstätte. Für diese Fahrten kann nur eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese beträgt 30 Cent je Entfernungskilometer.
Fahrten zum einzigen Auftraggeber
Vielfach arbeiten Selbstständige bzw. Gewerbetreibende für nur einen Auftraggeber. So auch in dem Streitfall. Der Kläger betreute bei dem einzigen Kunden, den er hatte, die Finanzbuchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und das EDV-System. Er setzte die Fahrten als Reisekosten/betriebliche Fahrten in tatsächlicher Höhe bei seiner Gewinnermittlung an. Das Finanzamt akzeptierte nur die Entfernungspauschale.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt recht. Der BFH sah in den Räumen des einzigen Kunden eine Betriebsstätte des Klägers. Für diese Fahrten kommt nur die Entfernungspauschale für den Steuerabzug in Betracht (Urt. v. 22.10.2014, X R 13/13).
Entfernungspauschale
Kostendeckend dürfte die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer und Selbstständige schon lange nicht mehr sein. Für umgerechnet 15 Cent pro gefahrenen Kilometer (also 30 Cent pro Entfernungskilometer) sind per Gesetz (§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte entstehen. Als abgegolten gelten danach auch Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit oder Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors. Nur Unfallkosten werden darüber hinaus als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale anerkannt.
Stand: 27. März 2015
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