Falschauskunft bindend
Das Finanzamt ist auch an falsche Information gebunden. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden. Streitgegenstand waren Lohnsteuern auf sogenannte Nachteilsausgleichszahlungen an Arbeitnehmer. Unter die Nachteilsausgleichzahlungen fällt die Überführung einer Mitarbeiterversorgung ohne Systemumstellung an eine andere Zusatzversorgungskasse. Nachdem der Bundesfinanzhof solche Zahlungen nicht als Arbeitslohn betrachtet (Bundesfinanzhof, Urt. v. 14.09.2005, VI R 32/04 und VI R 148/98), forderte ein Arbeitgeber, alle zu Unrecht versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen in einem Lohnzahlungszeitraum als negative Einkünfte korrigieren zu können. Das Finanzamt stimmte dem im Rahmen einer so genannten „verbindlichen Anrufungsauskunft“ zunächst zu.
Spätere Rückforderung
Wenig später verlangte das Finanzamt von dem betreffenden Arbeitnehmer, der nicht zur Einkommensteuer veranlagt war, die Lohnsteuer nach. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob den Nachforderungsbescheid allerdings auf. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass wenn das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber anlässlich einer Lohnsteueranrufungsauskunft eine Auskunft erteilt, es an diese gebunden ist, auch wenn sie sich als falsch herausstellen sollte. Vom Arbeitgeber aufgrund dieser Auskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer kann daher nicht vom Arbeitnehmer direkt nachgefordert werden (Urt. v. 17.10.2013, Az. VI R 44/12).
Stand: 27. März 2014
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